Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Margaritis Trucks Vermietungs- und Handelsgesellschaft mbH
I. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen, auch künftigen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an auch wenn wir ihnen nicht eigens widersprechen, es sei denn, wir haben ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgenden Bedingungen.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Kunde ist hingegen an sein Angebot (Bestellung) drei Wochen vom Tage des Eingangs seiner Bestellung an gebunden. Wir sind berechtigt, dieses Angebot (Bestellung) innerhalb der genannten Frist durch Zugang einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder auch dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zu erbringen. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes durch uns, dieses, sofern dieses angenommen wird und keine Auftragsbestätigung vorliegt.
3. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd beträchtlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen und anderen Unterlagen (z. B. auch bei Ausschreibungen) behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist verboten. Sämtliche Unterlagen sind, sofern sie nicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, auf das erste Verlangen hin unverzüglich zurückzugeben.
4. Sofern und soweit hierdurch der Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berührt werden, der Wert erhalten bleibt oder sich erhöht und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind, haben wir das Recht, den Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung gegenüber dem Muster, dem Angebot oder der Vertragsbeschreibung zu ändern, um unsere Lieferung oder Leistung im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts zu verbessern oder weil dies durch handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien bedingt ist. Entsprechendes gilt, soweit gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind.
5. Weitere Vereinbarungen oder mündliche Zusagen, insbesondere über vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen, bestehen nicht.
6. Die für uns auftretenden Personen sind nicht befugt, mündliche Änderungen vorzunehmen, mündliche Zusatzabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
7. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- beziehungsweise Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben freizustellen, die wir zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Kunden als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
8. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und .berführungsfahrten durchzuführen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise sind Netto- Euro- Preise, ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe mit der Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag einer oder mehrere folgende Faktoren, wie Energiekosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Kosten für Roh- beziehungsweise Vormaterial und/ oder Kosten für den Bezug des Liefergegenstandes, wenn er von Unter- oder Vorlieferanten einbezogen wird, und/ oder Transportkosten und/ oder Kosten infolge von Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen und/ oder Kosten durch Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes oder die Kosten zur Erbringung der Leistung erhöht haben. Mindernd werden jedoch solche in Satz 1 genannten Kosten im Rahmen der Anpassung berücksichtigt, die sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum vermindert haben. Im Fall einer Preisveränderung werden wir die Kostensteigerungen und -minderungen der Art und der Höhe nach darlegen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
3. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
4. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten. Im Verzugsfalle werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Kunden sofort fällig, trotz etwaiger Fälligkeits- oder Stundungsabreden.
5. Eventuell vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss schwebender oder teilweiser noch nicht erfüllter Verträge zwischen dem Kunden und uns.
6. Unsere Vertreter und sonstigen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.
7. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht – auch von Teilzahlungspflichten – nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.
8. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.
9. Mit der Ausübung der Rechte in vorstehenden Ziffern III.4, 5, 6, 7 und 8 ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz verbunden.
10. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Wenn eine berechtigte M.ngelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgt eine M.ngelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
12. Für den Fall, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelhafte Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (auch nach Vertragsschluss), sind wir unabhängig von der im Vertrag festgelegten Zahlungsweise berechtigt, die Zahlung der Gegenleistung vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach oder leistet er keine Sicherheit durch Dritte, sind wir nach Ablauf von 10 Tagen seit Geltendmachung des vorgenannten Verlangens berechtigt, vom Vertrag unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.
IV. Lieferung, Lieferverzug
1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Die Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die völlige Abklärung aller Einzelheiten der Ausführung, insbesondere aller technischen Fragen voraus. Außerdem setzt die Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Fertigstellungstermins die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller fälligen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin verlängert sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder aus einem anderen Vertrag aus der laufenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist. Unsere Rechte aus dem Verzug des Kunden bleiben davon unberührt. Unverbindliche Liefer- oder Fertigstellungstermine verlängern sich im Falle Vorstehendem entsprechend. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Ein verbindlicher Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens am 15. Kalendertag nach dem Liefertermin abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzuges nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung per Einschreiben durch den Käufer erforderlich. Bei Lieferverzug kann der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen, sofern eine Fristsetzung nicht von Gesetzes wegen entbehrlich ist, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Fall eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Ansprüche aus Lieferverzug richten sich nach Ziffer VII.
4. Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit die Interessen des Kunden gewahrt sind, insbesondere der Lieferumfang nicht abgeändert wird und dem Kunden unter Berücksichtigung der Art des Leistungsgegenstandes in seiner typischen Verwendung eine Lieferung in Teilen und in zeitlichen Abständen zugemutet werden kann. Derart berechtigte Teillieferungen sind selbständig abrechenbar. Zusätzliche Versandkosten werden im Fall von Teillieferungen von uns getragen.
5. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung/ Leistung oder für Lieferungs- beziehungsweise Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. kriegsähnliche Auseinandersetzungen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern durch solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert werden oder unmöglich gemacht werden und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung/ Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
V. Fertigstellung, Übergabe, technische Abnahme
1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.
2. Die Übergabe und technische Abnahme der Ware durch den Kunden erfolgt an unserem Sitz (ab Werk), soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Im Falle der .berführung der Ware auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) mit Übergabe des Auftragsgegenstandes an den Kunden, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über, gleichgültig ob mit eigenen oder mit fremden Transportmitteln. Dies gilt auch im Falle einer Franko Lieferung. Wir werden in diesem Fall die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Verzögert sich die .berführung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug oder den Leistungsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, unbeschadet seiner Rechte gemäß nachstehender Ziffer VI. entgegenzunehmen oder abzuholen, auch wenn sie nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder nur unerheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkt sind.
5. Wird das Fahrzeug oder der Leistungsgegenstand nicht zu dem vereinbarten Termin vom Kunden abgeholt, wird die Zustellung auf Wunsch des Kunden verschoben oder holt der Kunde das Fahrzeug oder den Leistungsgegenstand nach Mitteilung der Bereitstellung einschließlich einer Mahnung nicht ab, so werden dem Kunden, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Termins, der Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Erhalt der Mahnung, die durch die Lagerung und Finanzierung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1 % des Rechnungswerts der betroffenen Lieferungen und Leistungen für jeden vollendeten Monat der verzögerten Abnahme, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Rechnungswerts der betroffenen Lieferungen und Leistungen berechnet, sofern der Kunde nicht niedrigere Kosten nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Auftragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist mit einem anderen Auftragsgegenstand zu beliefern. Bei Vereinbarung von Zusatz- oder Nachtragsaufträgen, die zu einer Lieferverzögerung des Liefergegenstandes führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
6. Für den Fall, dass wir aufgrund Annahmeverzuges oder Zahlungsverzuges oder aus sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Gründen von dem Vertrag zurücktreten, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach unserer Wahl berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 15 % des Nettowertes der Lieferung/ Leistung als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen. Der Kunde kann nachweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als vorstehende Pauschale.
7. Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.
VI. Sach- und Rechtsmängelhaftung, Verjährung
1. Der Kunde hat das Fahrzeug oder den Leistungsgegenstand unverzüglich nach deren Abholung oder Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, eingehend zu prüfen und etwaige M.ngelrügen unverzüglich, spätestens sieben Werktage nach Eingang beziehungsweise Abholung des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und M.ngelansprüchen ausgeschlossen und die Lieferung beziehungsweise Leistung gilt mit Ausnahme verborgener Mängel als genehmigt. Die in obigen ersten Satz genannte Mitteilungsfrist gilt für verborgene Mängel ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel entdeckt wurde. Verborgene Mängel sind solche Mängel, die nicht offensichtlich sind und die nicht bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung bei Abholung oder Eingang erkennbar waren. Für die Rechtzeitigkeit der oben genannten Mitteilungsfrist ist der Zugang bei uns maßgebend.
2. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Wahl – vorbehaltlich § 478 BGB – entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Falle ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugew.hren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gemäß § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer VII. – vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.
3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
4. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Rechte des Kunden auf Ersatzlieferung oder Rücktrittsrechte des Kunden vorbehaltlich des § 478 BGB ausgeschlossen.
5. Sachmängelrechte des Kunden verjähren vorbehaltlich des folgenden Absatzes in 12 Monaten, sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind – vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen – jegliche Sachmängelrechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Während der Nacherfüllung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Verlängerung der Gewährleistung, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung neu beginnen lassen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs „in anderer Weise“ im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
6. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB gilt im Übrigen nachstehende Ziffer VI.7. entsprechend.
7. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schaden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und natürlichen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden.
8. Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen hat er uns unverzüglich zu informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendigen und erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung oder der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber wir sofort zu verständigen sind, beziehungsweise für den Fall, dass wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, auf unsere schriftliche Zustimmung hin den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
9. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Kunde für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen nachgewiesenermaßen kein Interesse hat.
10. Wir übernehmen keine Haftung für M.ngelansprüche, bei der der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften zu entsprechen hat, die über die in Deutschland anzuwendenden Vorschriften hinausgehen.
11. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten vorstehende Ziffern entsprechend.
VII. Haftung und Haftungsbeschränkung
Für eine Haftung von uns auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gegenüber dem Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung/ Leistung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, gelten die nachfolgenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen: a. Wir haften, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte "Kardinalpflicht" oder "wesentliche Vertragspflicht"); hierunter fallen insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung/ Leistung, die Freiheit von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung/ Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal und Kunden des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage (z.B. wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung, wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung etc.) einschließlich der Haftung von Verschulden bei Vertragsschluss ausgeschlossen.
b. Sofern wir gemäß vorstehender Ziffer VII a. für einfache Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung auf den Schaden beschränkt, mit dessen Entstehen nach dem bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise gerechnet werden musste. Vertragstypischer, vorhersehbarer, unmittelbarer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche unmittelbare Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Lieferung/ Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Lieferung/ Leistung typischerweise zu erwarten sind.
c. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder der Leistung übernommen haben, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, noch für sonstige gesetzliche Ansprüche.
d. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
e. Eine Umkehr mit der Beweislast ist mit den vorstehenden Ziffern VII. a bis d nicht verbunden.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“). Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Saldoforderungen aus dem Kontokorrent. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldenziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Soweit wir Bezahlung auf Grund des Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung eines von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt:
a. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
b. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
c. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu gesch.ftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehenden Buchstaben (1) und (2) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(1) Die sich aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung unserer Forderung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) im Verhältnis zum Wert der anderen veräußerten Waren (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß nachstehender Ziffer VIII d. Miteigentumsanteile haben, wird ein uns unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Dienst-/ Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Dienst-/ Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an.
(2) Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Kunden eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir nach Maßgabe des vorstehenden Ziffer VIII c
(1) hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Kunden einzuziehen. Der Kunde erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.
d. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) im Verhältnis des Wertes der anderen verwendeten Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer). Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so übertr.gt der Kunde an uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer). Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten auch als Vorbehaltsware.
e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden insoweit freizugeben, als der nachhaltig realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtkräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
X. Abtretungsverbot, Schriftform
1. Der Kunde kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zur Ausführung der Aufträge des Kunden getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der Erklärung übermittelt wird. Dasselbe gilt auch, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich ist oder als maßgebend angesehen wird.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und der Uncitral- Konvention über international gezogene Wechsel und internationale Eigenwechsel ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Kunden sowie für unsere Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/ oder Geschäftssitz zu verklagen.
XII. Datenschutzrechtliche Informationen
1. Sämtliche Personen und Vertragsdaten (u. a. Adresse, Telefon, Firmenangabe) aus diesem Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Verträgen und Vereinbarungen (wie z. B. Garantie, Finanzierungs- oder Leasingverträge) werden zur Erfüllung und Abwicklung der Verträge und Vereinbarungen (z. B. Finanzierung, Sicherstellung des Preisschutzes, Garantieabwicklung, Produktverbesserung etc.) von uns sowie wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich, den insoweit beauftragten Dienstleistern oder involvierten Partnerunternehmen bzw. Dritten (z.B. finanzierende Bank) erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt.
2. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
XIII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild "Meisterbetrieb der Kfz-Innung" oder das Basisschild "Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung" oder "Autohandel mit Qualität und Sicherheit", können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Zur Klarstellung:
Die Kfz- Schiedsstellen sind keine Stellen nach o.g. Vorschrift.
Köln, 01.06.2016
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